• Infothek

  • Praxis­an­lei­tung beim Koope­ra­ti­ons­part­ner

    Beson­ders bei kleinen Pfle­ge­ein­rich­tun­gen kann es aufgrund geringer Perso­nal­ka­pa­zi­tä­ten zum Ausfall von Praxis­an­lei­ten­den kommen. Um die Ausbil­dung dennoch erfolg­reich umzu­set­zen, können sich Koope­ra­ti­ons­part­ner bei der Durch­füh­rung der gesetz­lich gefor­der­ten struk­tu­rier­ten und geplan­ten Praxis­an­lei­tung gegen­sei­tig unter­stüt­zen.

    Das „Ber­li­ner Bündnis für Pflege“ hat hierzu eine Hand­rei­chung veröf­fent­licht, die die wesent­li­chen Aspekte wie Haft­pflicht, Umsatz­steu­er­be­frei­ung und Abgren­zung zur Über­las­sung von Arbeit­neh­men­den beleuch­tet.

  • Praxis­an­lei­tung im Prüfungs­aus­schuss

    Teil­nahme der Praxis­an­lei­tung des Ausbil­dungs­be­trie­bes im Prüfungs­aus­schuss bei Abschluss­prü­fun­gen

    - Proble­ma­tik und aktuelle Rechts­lage -


    I.    Hinter­grund und Proble­ma­tik

    Zum 31. März 2023 hat die erste Kohorte der gene­ra­lis­tisch ausge­bil­de­ten Pfle­ge­fach­kräfte ihre drei­jäh­rige Ausbil­dung beendet. Im Zusam­men­hang mit dem Prüfungs­ver­fah­ren wurden seitens mehrerer Ausbil­dungs­be­triebe Probleme bezüg­lich der Zulas­sung der Auszu­bil­den­den zur Prüfung ange­mel­det; diese Proble­m­an­zei­gen bezogen sich auf Fälle, in denen die Praxis­an­lei­tung des Ausbil­dungs­be­trie­bes als Mitglied des Prüfungs­aus­schus­ses z.B. wegen Krank­heit nicht an der Prüfung teil­neh­men konnte. Konkret wurde berich­tet, dass der betrof­fene Ausbil­dungs­be­trieb in diesen Fällen aufge­for­dert wurde, eine stell­ver­tre­tende Praxis­an­lei­tung zu benennen; sollte dies nicht erfolgen, könne der Auszu­bil­dende nicht zur Prüfung zuge­las­sen werden.

    Somit stellt sich die Frage, wie nach der Rechts­lage in den Fällen zu verfah­ren ist, in denen der Prüfungs­aus­schuss z.B. wegen Krank­heit der Praxis­an­lei­tung des Ausbil­dungs­be­trie­bes nicht voll­stän­dig besetzt ist; damit verbun­den ist die Frage, ob der Ausbil­dungs­be­trieb neben der Praxis­an­lei­tung auch eine stell­ver­tre­tende Praxis­an­lei­tung vorhal­ten muss.

    II.    Aktuelle Rechts­lage

    Nach Auskunft des Landes­prü­fungs­am­tes stellt sich die Rechts­lage wie folgt dar:

    1. Gemäß § 16 Abs. 6 Pfle­ge­aus­bil­dungs- und Prüfungs­ver­ord­nung (PflAPrV) findet die prak­ti­sche Prüfung vor mindes­tens zwei Fach­prü­fern statt, von denen einer zum Zeit-punkt der Prüfung als Praxis­an­lei­tung beim Ausbil­dungs­be­trieb bzw. in der Einrich­tung, in der der Vertie­fungs­ein­satz durch­ge­führt wurde, tätig ist (gemäß § 7 Abs. 4 PflBG soll der Vertie­fungs­ein­satz beim Ausbil­dungs­be­trieb durch­ge­führt werden).
    2. Bei Bedarf kann in Ausnah­me­fäl­len auch ein externer Praxis­an­lei­ter die Prüfung abnehmen, sofern dieser für den Prüfungs­aus­schuss bestellt ist; die Praxis­an­lei­tung muss also nicht zwingend in der Einrich­tung tätig sein, in welcher die prak­ti­sche Prüfung statt­fin­det.
    3. Eine Pflicht des Ausbil­dungs­be­trie­bes zum Vorhal­ten einer stell­ver­tre­ten­den Praxis­an­lei­tung zusätz­lich zur Praxis­an­lei­tung besteht nicht.
  • Berufs­ord­nung für Pfle­ge­fach­per­so­nen

    Als ein Ergebnis der KAP Saar wurde die über­a­r­bei­tete Berufs­ord­nung auf den Weg gebracht und im Amts­blatt des Saar­lan­des Teil I vom 25.01.2024 veröf­fent­licht:

  • Infor­ma­ti­o­nen für Anbieter externer Lernorte und ausbil­dungs­in­ter­es­sierte Betriebe
  • Ergebnis der Umfrage zur Zufrie­den­heit mit der Ausbil­dung

    Die Umfrage unter den Abschluss­klas­sen ist abge­schlos­sen. 

    Näheres zu den Ergeb­nis­sen erfahren Sie unter  

    (Frau Heim oder Frau Engel)

  • Vor- und Nach­be­rei­tungs­zeit der Praxis­an­lei­tung in der Ausbil­dung zum Pfle­ge­as­sis­ten­ten/ zur Pfle­ge­as­sis­ten­tin

    In §4 Abs. 5 des Rahmen­ver­trags Rahmen­ver­trag zur Umset­zung des Pfle­ge­be­ru­fe­ge­set­zes im Saarland heißt es zur Praxis­an­lei­tung:

    Der Träger der prak­ti­schen Ausbil­dung muss für mindes­tens 10 % der Ausbil­dungs­zeit je Einsatz eine Praxis­an­lei­tung nach § 4 Abs. 2, 3 PflAPrV sicher­stel­len. Darüber hinaus soll bezogen auf die 10 % der Ausbil­dungs­zeit je Einsatz ein Zeit­zu­schlag von 25 % für die Vor- und Nach­be­rei­tung der Prax­si­a­n­lei­tung gewähr­leis­tet werden.

    Es ist also ausdrü­ck­lich die Rede von der Vor- und Nach­be­rei­tungs­zeit der Praxis­an­lei­tung. Wie verhält es sich analog bei der Praxis­an­lei­tung in der Ausbil­dung zum Pfle­ge­as­sis­ten­ten/ zur Pfle­ge­as­sis­ten­tin?

    Für die Ausbil­dung zum Pfle­ge­as­sis­ten­ten/ zur Pfle­ge­as­sis­ten­tin landes­recht­lich bildet die „Ver­ord­nung über die Ausbil­dung und Prüfung zur Pfle­ge­as­sis­tenz (Pfle­ge­as­sis­tenz-Ausbil­dungs-und Prüfungs­ver­ord­nung)“ die gesetz­li­che Grund­lage. Dort heißt es im §4 (Praxis­an­lei­tung):

    1. Die Einrich­tun­gen der prak­ti­schen Ausbil­dung stellen die Praxis­an­lei­tung nach Maßgabe des § 19 Absatz 1 Nummer 3 des Pfle­ge­as­sis­tenz­ge­set­zes sicher. Aufgabe der Praxis­an­lei­tung ist es, die Auszu­bil­den­den schritt­weise an die Wahr­neh­mung der beruf­li­chen Aufgaben als Pfle­ge­as­sis­ten­tin und als Pfle­ge­as­sis­tent heran­zu­füh­ren, zum Führen des Ausbil­dungs­nach­wei­ses nach § 3 Absatz 4 anzu­hal­ten und die Verbin­dung mit der Pfle­ge­schule zu halten. Die Praxis­an­lei­tung erfolgt im Umfang von mindes­tens 10 Prozent der während eines Einsat­zes zu leis­ten­den prak­ti­schen Ausbil­dungs­zeit, geplant und struk­tu­riert auf der Grund­lage des verein­bar­ten Ausbil­dungs­plans.

    Fazit: 
    Für die Pfle­ge­as­sis­tenz fehlt eine vergleich­bare Regelung die Vor- und Nach­be­rei­tungs­zeit der Praxis­an­lei­tung betref­fend. Die Koope­ra­ti­ons­part­ner können jedoch im Rahmen ihrer Vertrags­frei­heit auf frei­wil­li­ger Basis eine Verein­ba­rung treffen.

  • Hand­lungs­lei­t­fa­den für Ausbil­dungs­be­triebe mit öffent­lich geför­der­ten Ausbil­dun­gen in der Pfle­ge­as­sis­tenz zum Übergang in die gene­ra­lis­ti­sche Pfle­ge­aus­bil­dung

    Ausgangs­si­tua­tion:

    Die Ausbil­dung soll nach der erfolg­rei­chen Prüfung in der Pfle­ge­as­sis­tenz­aus­bil­dung in der gene­ra­lis­ti­schen Pfle­ge­aus­bil­dung fort­ge­setzt werden. Es gilt jedoch, den Monat Septem­ber bis zum Ausbil­dungs­be­ginn 01.10. zu über­brü­cken. Welche Fall­kon­stel­la­ti­o­nen sind bei geför­der­ten Ausbil­dun­gen zu unter­schei­den und wie sollte jeweils vorge­gan­gen werden?

    1. Fall­kon­stel­la­tion: Der Auszu­bil­dende ist von der Agentur mit Bildungs­gut­schein geför­dert und im SGB II- oder SGB III-Bezug (Arbeits­lo­sen­geld oder „Hartz-IV-Leis­tun­gen“):

      Hier muss der/die Auszu­bil­dende aktiv werden!

      4 – 6 Wochen vor Beginn der gene­ra­lis­ti­schen Pfle­ge­aus­bil­dung:
      • Der/die Auszu­bil­dende nimmt Kontakt zum Kosten­trä­ger (Agentur oder Jobcen­ter) auf, der den neuen Bildungs­gut­schein ausstellt. Wichtig: Die Förde­rung mit Bildungs­gut­schein ist immer eine Einzel­fall­ent­schei­dung, bei der es einen Ermes­sens­spiel­raum gibt! Ein Rechts­an­spruch auf die Förde­rung besteht nicht.
      • Mit der Prüfung zur Pfle­ge­as­sis­tenz läuft der erste Bildungs­gut­schein ab und der/die Leis­tungs­be­rech­tigte ist im Monat Septem­ber ohne Beschäf­ti­gung. Er/sie bekommt in dieser Zeit die Leis­tun­gen von der Agentur oder dem Jobcen­ter. Ein Hinzu­ver­dienst während des Bezugs ist möglich, muss aber ange­ge­ben werden und wird ange­rech­net!
      • Am 01.10. beginnt er/sie dann die neue (verkürzte) Ausbil­dung in der gene­ra­lis­ti­schen Pfle­ge­aus­bil­dung mit Förde­rung über den zweiten Bildungs­gut­schein.
         
    2. Fall­kon­stel­la­tion: Der Auszu­bil­dende ist als Arbeit­neh­mer im Betrieb über das Quali­fi­­zie­rungs­chan­cen­ge­setz geför­dert (vorher „WeGebAU).

      Hier muss der Betrieb aktiv werden!

      4 – 6 Wochen vor Beginn der gene­ra­lis­ti­schen Pfle­ge­aus­bil­dung:
      • Der Ausbil­dungsbetrieb nimmt Kontakt zum Arbeit­ge­ber-Service der Agentur für Arbeit auf, der über die weitere Förde­rung entschei­det. Auch in diesem Fall handelt es sich um eine Einzel­fall­ent­schei­dung ohne Rechts­an­spruch.
      • Der/die Arbeit­neh­mer/in kann nach der Prüfung bis zum Start der (verkürz­ten)gene­ra­lis­ti­schen Pfle­ge­aus­bil­dung als Pfle­ge­as­sis­tent/in weiter­be­schäf­tigt werden.
  • Kompen­sa­ti­­ons­­pau­scha­len 2025

     

     

    Gene­ra­lis­ti­sche Pfle­ge­fach­aus­bil­dungPfle­ge­as­sis­tenz­aus­bil­dung
    Praxis­an­lei­ter­stunde64,07 € / Stunde40,50 € / Stunde

    Über­tra­gung der Orga­ni­sa­tion und Koor­di­na­tion auf die Pfle­ge­schu­len

     

     

    710,27 € / Jahr596,46 € / für die Dauer der gesamten Ausbil­dung
  • Kompen­sa­ti­­ons­­pau­scha­len 2024

     

     

    Gene­ra­lis­ti­sche Pfle­ge­fach­aus­bil­dungPfle­ge­as­sis­tenz­aus­bil­dung
    Praxis­an­lei­ter­stunde61,72 € / Stunde40,50 € / Stunde

    Über­tra­gung der Orga­ni­sa­tion und Koor­di­na­tion auf die Pfle­ge­schu­len

     

     

    684,27 € / Jahr596,46 € / für die Dauer der gesamten Ausbil­dung
  • Arbeits­hilfe und ergän­zende Erläu­te­run­gen zur Berech­nung von Stunden Praxis­an­lei­tung externe Auszu­bil­dende

    Nach­fol­gend finden Sie eine Arbeits­hilfe zur Berech­nung, die von einem Träger zur Verfü­gung gestellt wurde. Bitte beachten Sie, dass die Pauscha­len sich in Ihrem Betrag geändert haben. Das Prinzip der Berech­nung bleibt jedoch gleich.

    Arbeits­hilfe und ergän­zende Erläu­te­run­gen zur Berech­nung von Stunden Praxis­an­lei­tung externe Auszu­bil­dende

    Rahmen­ver­trag zur Umset­zung des Pfle­ge­be­ru­fe­ge­set­zes im Saarland (26.11.2019)
    § 6 Finan­zie­rung externer Praxi­s­e­in­sätze
    (1) Absol­viert der Auszu­bil­dende Teile der prak­ti­schen Ausbil­dung bei einem anderen Träger als dem Träger der prak­ti­schen Ausbil­dung (TdpA), hat der Träger der prak­ti­schen Ausbil­dung die zusätz­li­chen prak­ti­schen Ausbil­dungs­zei­ten inklu­sive der Praxis­an­lei­tung finan­zi­ell auszu­glei­chen.

    Der finan­zi­elle Ausgleich erfolgt als Pauschale, die sich wie folgt berech­net:

    Aktu­el­ler Stun­den­satz von z.B. (für Jahr 2023) 55,73 EUR pro Praxis­an­lei­ter­stunde
    x Pflichtstunden des Praxi­s­ein­sat­zes nach PflAPrV
    x 1,25 (Zeit­zu­schlag nach § 4 Abs. 5 dieses Vertra­ges)

    Koope­ra­ti­ons­ver­trag zur Umset­zung des Gesetzes über die Ausbil­dung zur Pfle­ge­as­sis­tenz im Saarland (01. März 2021)
    § 3 Finan­zie­rung über­tra­ge­ner Aufgaben
    (1) Absol­viert der Auszu­bil­dende Teile der prak­ti­schen Ausbil­dung bei einem anderen Träger als dem Träger der prak­ti­schen Ausbil­dung, hat der Träger der prak­ti­schen Ausbil­dung die zusätz­li­chen prak­ti­schen Ausbil­dungs­zei­ten inklu­sive der Praxis­an­lei­tung finan­zi­ell auszu­glei­chen. Der finan­zi­elle Ausgleich erfolgt als Pauschale, dabei wird ein Betrag in Höhe von 40,50 € pro Praxis­an­lei­ter­stunde gezahlt.

    Über­sicht vorge­schrie­bene (externe) Pflicht­e­in­sätze während der Ausbil­dung

    Ausbil­dungPflicht­ein­satzStd.Einsatz­orte
    Pfle­ge­fach­frau/- mannstat. Akut­pflege400Kran­ken­häu­ser
    stat. Lang­zeit­pflege400stat. Pfle­ge­ein­rich­tun­gen
    ambu­lante Pflege400Ambu­lante Dienste, Sozi­al­sta­ti­o­nen
    Pädia­tri­sche Versor­gung60-120z. B. Pädia­trie UKS
    Psych­ia­tri­sche Versor­gung120z. B. stat. Pfl.einrich­tun­gen m. beschütz­tem Demenz­be­reich
    Pfle­ge­fach­frau/- mann 2./3. ABJ (nach erfolg­rei­chem Abschluss Pfle­ge­as­sis­tenz)stat. Akut­pflege200Kran­ken­häu­ser
    stat. Lang­zeit­pflege200stat. Pfle­ge­ein­rich­tun­gen
    ambu­lante Pflege200Ambu­lante Dienste, Sozi­al­sta­ti­o­nen
    Pädia­tri­sche Versor­gung60-120z. B. Pädia­trie Unikli­nik Homburg
    Psych­ia­tri­sche Versor­gung120z. B. stat. Pfl.einrich­tun­gen m. beschütz­tem Demenz­be­reich
    Pfle­ge­as­sis­tenzstat. Akut­pflege200Kran­ken­häu­ser
    stat. Lang­zeit­pflege200stat. Pfle­ge­ein­rich­tun­gen
    ambu­lante Pflege200Ambu­lante Dienste, Sozi­al­sta­ti­o­nen

    Grund­sätz­li­che Rege­lun­gen
    Die nach­fol­gen­den Rege­lun­gen sind bei der Abrech­nung von Stunden Praxis­an­lei­tung im Rahmen Pflicht­e­in­sätze von Azubis Pfle­ge­fach­frauen/-männer und Pfle­ge­as­sis­tenz zu berück­sich­ti­gen:

    (1) Momentan kann der Zeit­zu­schlag von 25 % für die Vor- und Nach­be­rei­tung nur bei Pflicht­e­in­sät­zen von Azubis Pfle­ge­fach­frau/-mann berück­sich­tigt werden.
    (2) Im Rahmen der Planung werden zwischen den Koor­di­na­tor*in­nen und den externen TdpA die Stunden des jewei­li­gen Pflichteinsat­zes und die Stunden Praxis­an­lei­tung (in der Regel 10 % der verein­bar­ten Std. Pflicht­ein­satz) verein­bart.
    Dies gilt insbe­son­dere, wenn vorge­schrie­bene Pflicht­e­in­sätze (Bsp.: 400 Std. Pflicht­ein­satz stati­o­näre Lang­zeit­pflege) über einen Zeitraum von mehreren Monaten bzw. jahres­über­grei­fend verein­bart werden.
    Die jeweils verein­bar­ten Stunden Praxis­an­lei­tung sind durch Praxis­an­lei­ter*in­nen vor Ort in der Einrich­tung verbind­lich sicher­zu­stel­len.
    (3) Werden aufgrund Fehlzeit des/der Auszu­bil­den­den bzw. der/des Praxis­an­lei­ter­s*in die 10 % verein­bar­ten Std. Praxis­an­lei­tung während des verein­bar­ten Praxis-/Pflicht­ein­sat­zes nicht erbracht, so können max. nur die tatsäch­lich erbrach­ten/nach­ge­wie­se­nen/doku­men­tier­ten Stunden dem externen TdpA in Rechnung gestellt werden.
    (4) Werden trotz (hoher) Fehlzeit (krank, Urlaub, unent­schul­dig­tes Fehlen, usw.) des/der Auszu­bil­den­den die verein­bar­ten Stunden Praxis­an­lei­tung während des Pflicht­ein­sat­zes erbracht, so können die tatsäch­lich erbrach­ten/nach­ge­wie­se­nen/doku­men­tier­ten Stunden Praxis­an­lei­tung dem externen TdpA in Rechnung gestellt werden.

    Beispiel:
    Verein­ba­rung:
    Pflicht­ein­satz stati­o­näre Lang­zeit­pflege von 52 Arb.Tagen à 7,70 Std. = 400,40 Std., daraus resul­tie­rend 40 Std. Prax.Anlei­tung
    Durch­füh­rung:
    Azubi krank 20 Arb.Tage à 7,70 Std. = 154,00 Std. ; in den verblei­ben­den Tagen Anwe­sen­heit (= 246,40 Std.) wurden 40 Std. Praxis­an­lei­tung nach­weis­lich erbracht.
    Berech­nung:
    Es können (trotz hoher Fehlzeit des Azubis) 40 Std. Praxis­an­lei­tung abge­rech­net werden.

    (5) Dies gilt analog bei Abbruch eines Pflicht­ein­sat­zes; erbrachte/nach­ge­wie­sene/doku­men­tierte Stunden Praxis­an­lei­tung können in Rechnung gestellt werden.

    Beispiel:
    Verein­ba­rung:
    Pflicht­ein­satz ambu­lante Pflege von 52 Arb.Tagen à 7,7 Std. = 400,40 Std, daraus resul­tie­rend 40 Std. Prax.Anlei­tung.
    Durch­füh­rung:
    Der Pflicht­ein­satz wird nach 20 Arb.Tage à 7,70 Std. = 154,00 Std. abge­bro­chen; nach­weis­lich erbrachte Stunden Praxis­an­lei­tung = 20,00 Std..
    Berech­nung:
    Es können - trotz Abbruch des Pflicht­ein­sat­zes - somit 20 Std. Praxis­an­lei­tung in Rechnung gestellt werden.

    (6) Werden bei Vertei­lung von Pflicht­e­in­sät­zen (beim gleichen externen TdpA) fehlende Stunden Praxis­an­lei­tung des 1. Einsat­zes zu einem späteren Zeit­punkt erbracht, so können diese im Rahmen der Folge­e­in­sätze (nach-) berech­net werden. Die maximale Ober­grenze der zu berech­nen­den Stunden Praxis­an­lei­tung ist in diesen Fällen immer 10 % vorge­schrie­bene Stunden jewei­li­ger (Gesamt-) Pflicht­ein­satz (Bsp.: 10 % von 400 Std. Pflicht­ein­satz stati­o­näre Akut­pflege = 40 Stunden).

    Beispiel:
    Pflicht­ein­satz über stati­o­näre Akut­pflege (400 Std.)

    Verein­ba­rungDurch­füh­rungBerech­nung
    Pfl.EinsatzPrax.Anleit.Pfl.EinsatzPrax.Anleit.Prax.Anleit.
    Einsatz 1107,8010,80107,805,005,00
    Einsatz 2184,8018,40184,8020,0020,00
    Einsatz 3107,8010,80107,8015,0015,00
     400,4040,00400,4040,0040,00

    (7) Stunden Praxis­an­lei­tung über die vorge­nann­ten vorge­schrie­be­nen 10 % Stunden Pflichteinsatz sind nicht abrech­nungs­fä­hig; dies gilt auch, wenn sie nach­weis­lich/doku­men­tiert tatsäch­lich erbracht wurden.

    Beispiel:
    Verein­ba­rung:
    Pflicht­ein­satz stati­o­näre Akut­pflege = 400,00 Stunden, daraus resul­tie­rend 10 % Praxis­an­lei­tung = 40 Stunden.
    Durch­füh­rung:
    Es    wurden   vom   externen   TdpA    (nach­weis­lich/doku­men­tiert)    60   Stunden Prax.Anlei­tung erbracht.
    Berech­nung:
    Es   können  ledig­lich  maximal     40  Std.  Praxis­an­lei­tung  in   Rechnung  gestellt werden.

    (8) Wenn Stunden Pflicht­e­in­sätze (z. B. aufgrund Fehl­zei­ten des/der Auszu­bil­den­den über 25% der Pflicht­stun­den) nach zu planen sind, legen die Koor­di­na­tor*in­nen die (noch) zu leis­ten­den Stunden Praxis­an­lei­tung verbind­lich fest. Die verein­bar­ten/erbrach­ten Stunden Praxis­an­lei­tung sind in diesen Fällen abrech­nungs­fä­hig.

    Verein­fachte Formeln für die (pauschale) Berech­nung von Stunden Praxis­an­lei­tung
    Bei Nutzung der verein­fach­ten Berech­nungs­for­meln für Stunden Praxis­an­lei­tung sind im Vorfeld die (grund­sätz­li­chen) Rege­lun­gen zwingend zu beachten.

    • Azubi Pfle­ge­fach­frau/-mann:
      Geleis­tete/verein­barte Stunden Pflichteinsatz pro Azubi x 10 % zzgl. 25 % für Vor- und Nach­be­rei­tung
    • Azubi Pfle­ge­as­sis­tenz:
      Geleis­tete/verein­barte Stunden Pflichteinsatz pro Azubi x 10 %

    Vergü­tungs-/Stun­den­satz für die Berech­nung Stunden Praxis­an­lei­tung

    • Azubi Pfle­ge­fach­frau/-mann:
      Der Verrech­nungs­satz für die Praxis­an­lei­tungs­stun­den (inkl. Berück­sich­ti­gung des Zeit­zu­schla­ges für Vor- und Nach­be­rei­tung von 25 %) orien­tiert sich an den jeweils verein­bar­ten Ausbil­dungs­pau­scha­len für die TdpA und wird von der SPG mitge­teilt:
      2021 = 53,83 € / 2022 = 54,64 € / 2023 = 55,73 €
    • Azubi Pfle­ge­as­sis­tenz:
      Der Verrech­nungs­satz für die Praxis­an­lei­tungs­stun­den (aktuell ohne Berück­sich­ti­gung eines Zeit­zu­schla­ges für Vor-/Nach­be­rei­tung von 25 %) orien­tiert sich an § 3 Abs. 1 Koope­ra­ti­ons­ver­trag zur Umset­zung des Gesetzes über die Ausbil­dung Pfle­ge­as­sis­tenz im Saarland und beträgt momentan 40,50 €.
      Auch hier erfolgt die Infor­ma­tion über eine Änderung des Verrech­nungs­sat­zes i. d. R. durch die SPG

    Erstellt: August 2023


  • Ergebnis der Unter­a­r­beits­gruppe der KAP Saar
  • Ausbil­dungs­hin­der­nisse Stand Septem­ber 2024