Pflegefachkraft
- Praxisanleitung beim Kooperationspartner
Besonders bei kleinen Pflegeeinrichtungen kann es aufgrund geringer Personalkapazitäten zum Ausfall von Praxisanleitenden kommen. Um die Ausbildung dennoch erfolgreich umzusetzen, können sich Kooperationspartner bei der Durchführung der gesetzlich geforderten strukturierten und geplanten Praxisanleitung gegenseitig unterstützen.
Das „Berliner Bündnis für Pflege“ hat hierzu eine Handreichung veröffentlicht, die die wesentlichen Aspekte wie Haftpflicht, Umsatzsteuerbefreiung und Abgrenzung zur Überlassung von Arbeitnehmenden beleuchtet.
- Praxisanleitung im Prüfungsausschuss
Teilnahme der Praxisanleitung des Ausbildungsbetriebes im Prüfungsausschuss bei Abschlussprüfungen
- Problematik und aktuelle Rechtslage -
I. Hintergrund und ProblematikZum 31. März 2023 hat die erste Kohorte der generalistisch ausgebildeten Pflegefachkräfte ihre dreijährige Ausbildung beendet. Im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren wurden seitens mehrerer Ausbildungsbetriebe Probleme bezüglich der Zulassung der Auszubildenden zur Prüfung angemeldet; diese Problemanzeigen bezogen sich auf Fälle, in denen die Praxisanleitung des Ausbildungsbetriebes als Mitglied des Prüfungsausschusses z.B. wegen Krankheit nicht an der Prüfung teilnehmen konnte. Konkret wurde berichtet, dass der betroffene Ausbildungsbetrieb in diesen Fällen aufgefordert wurde, eine stellvertretende Praxisanleitung zu benennen; sollte dies nicht erfolgen, könne der Auszubildende nicht zur Prüfung zugelassen werden.
Somit stellt sich die Frage, wie nach der Rechtslage in den Fällen zu verfahren ist, in denen der Prüfungsausschuss z.B. wegen Krankheit der Praxisanleitung des Ausbildungsbetriebes nicht vollständig besetzt ist; damit verbunden ist die Frage, ob der Ausbildungsbetrieb neben der Praxisanleitung auch eine stellvertretende Praxisanleitung vorhalten muss.
II. Aktuelle Rechtslage
Nach Auskunft des Landesprüfungsamtes stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:
- Gemäß § 16 Abs. 6 Pflegeausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV) findet die praktische Prüfung vor mindestens zwei Fachprüfern statt, von denen einer zum Zeit-punkt der Prüfung als Praxisanleitung beim Ausbildungsbetrieb bzw. in der Einrichtung, in der der Vertiefungseinsatz durchgeführt wurde, tätig ist (gemäß § 7 Abs. 4 PflBG soll der Vertiefungseinsatz beim Ausbildungsbetrieb durchgeführt werden).
- Bei Bedarf kann in Ausnahmefällen auch ein externer Praxisanleiter die Prüfung abnehmen, sofern dieser für den Prüfungsausschuss bestellt ist; die Praxisanleitung muss also nicht zwingend in der Einrichtung tätig sein, in welcher die praktische Prüfung stattfindet.
- Eine Pflicht des Ausbildungsbetriebes zum Vorhalten einer stellvertretenden Praxisanleitung zusätzlich zur Praxisanleitung besteht nicht.
- Berufsordnung für Pflegefachpersonen
Als ein Ergebnis der KAP Saar wurde die überarbeitete Berufsordnung auf den Weg gebracht und im Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 25.01.2024 veröffentlicht:
- Informationen für Anbieter externer Lernorte und ausbildungsinteressierte Betriebe
- Ergebnis der Umfrage zur Zufriedenheit mit der Ausbildung
Die Umfrage unter den Abschlussklassen ist abgeschlossen.
Näheres zu den Ergebnissen erfahren Sie unter
(Frau Heim oder Frau Engel)
Pflegeassistenz
- Vor- und Nachbereitungszeit der Praxisanleitung in der Ausbildung zum Pflegeassistenten/ zur Pflegeassistentin
In §4 Abs. 5 des Rahmenvertrags Rahmenvertrag zur Umsetzung des Pflegeberufegesetzes im Saarland heißt es zur Praxisanleitung:
Der Träger der praktischen Ausbildung muss für mindestens 10 % der Ausbildungszeit je Einsatz eine Praxisanleitung nach § 4 Abs. 2, 3 PflAPrV sicherstellen. Darüber hinaus soll bezogen auf die 10 % der Ausbildungszeit je Einsatz ein Zeitzuschlag von 25 % für die Vor- und Nachbereitung der Praxsianleitung gewährleistet werden.
Es ist also ausdrücklich die Rede von der Vor- und Nachbereitungszeit der Praxisanleitung. Wie verhält es sich analog bei der Praxisanleitung in der Ausbildung zum Pflegeassistenten/ zur Pflegeassistentin?
Für die Ausbildung zum Pflegeassistenten/ zur Pflegeassistentin landesrechtlich bildet die „Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur Pflegeassistenz (Pflegeassistenz-Ausbildungs-und Prüfungsverordnung)“ die gesetzliche Grundlage. Dort heißt es im §4 (Praxisanleitung):
- Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung stellen die Praxisanleitung nach Maßgabe des § 19 Absatz 1 Nummer 3 des Pflegeassistenzgesetzes sicher. Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die Auszubildenden schrittweise an die Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben als Pflegeassistentin und als Pflegeassistent heranzuführen, zum Führen des Ausbildungsnachweises nach § 3 Absatz 4 anzuhalten und die Verbindung mit der Pflegeschule zu halten. Die Praxisanleitung erfolgt im Umfang von mindestens 10 Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit, geplant und strukturiert auf der Grundlage des vereinbarten Ausbildungsplans.
Fazit:
Für die Pflegeassistenz fehlt eine vergleichbare Regelung die Vor- und Nachbereitungszeit der Praxisanleitung betreffend. Die Kooperationspartner können jedoch im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit auf freiwilliger Basis eine Vereinbarung treffen. - Handlungsleitfaden für Ausbildungsbetriebe mit öffentlich geförderten Ausbildungen in der Pflegeassistenz zum Übergang in die generalistische Pflegeausbildung
Ausgangssituation:
Die Ausbildung soll nach der erfolgreichen Prüfung in der Pflegeassistenzausbildung in der generalistischen Pflegeausbildung fortgesetzt werden. Es gilt jedoch, den Monat September bis zum Ausbildungsbeginn 01.10. zu überbrücken. Welche Fallkonstellationen sind bei geförderten Ausbildungen zu unterscheiden und wie sollte jeweils vorgegangen werden?
- Fallkonstellation: Der Auszubildende ist von der Agentur mit Bildungsgutschein gefördert und im SGB II- oder SGB III-Bezug (Arbeitslosengeld oder „Hartz-IV-Leistungen“):
Hier muss der/die Auszubildende aktiv werden!
4 – 6 Wochen vor Beginn der generalistischen Pflegeausbildung:- Der/die Auszubildende nimmt Kontakt zum Kostenträger (Agentur oder Jobcenter) auf, der den neuen Bildungsgutschein ausstellt. Wichtig: Die Förderung mit Bildungsgutschein ist immer eine Einzelfallentscheidung, bei der es einen Ermessensspielraum gibt! Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.
- Mit der Prüfung zur Pflegeassistenz läuft der erste Bildungsgutschein ab und der/die Leistungsberechtigte ist im Monat September ohne Beschäftigung. Er/sie bekommt in dieser Zeit die Leistungen von der Agentur oder dem Jobcenter. Ein Hinzuverdienst während des Bezugs ist möglich, muss aber angegeben werden und wird angerechnet!
- Am 01.10. beginnt er/sie dann die neue (verkürzte) Ausbildung in der generalistischen Pflegeausbildung mit Förderung über den zweiten Bildungsgutschein.
- Fallkonstellation: Der Auszubildende ist als Arbeitnehmer im Betrieb über das Qualifizierungschancengesetz gefördert (vorher „WeGebAU).
Hier muss der Betrieb aktiv werden!
4 – 6 Wochen vor Beginn der generalistischen Pflegeausbildung:- Der Ausbildungsbetrieb nimmt Kontakt zum Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit auf, der über die weitere Förderung entscheidet. Auch in diesem Fall handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung ohne Rechtsanspruch.
- Der/die Arbeitnehmer/in kann nach der Prüfung bis zum Start der (verkürzten)generalistischen Pflegeausbildung als Pflegeassistent/in weiterbeschäftigt werden.
- Fallkonstellation: Der Auszubildende ist von der Agentur mit Bildungsgutschein gefördert und im SGB II- oder SGB III-Bezug (Arbeitslosengeld oder „Hartz-IV-Leistungen“):
Allgemeines
- Kompensationspauschalen 2025
Generalistische Pflegefachausbildung Pflegeassistenzausbildung Praxisanleiterstunde 64,07 € / Stunde 40,50 € / Stunde Übertragung der Organisation und Koordination auf die Pflegeschulen
710,27 € / Jahr 596,46 € / für die Dauer der gesamten Ausbildung - Kompensationspauschalen 2024
Generalistische Pflegefachausbildung Pflegeassistenzausbildung Praxisanleiterstunde 61,72 € / Stunde 40,50 € / Stunde Übertragung der Organisation und Koordination auf die Pflegeschulen
684,27 € / Jahr 596,46 € / für die Dauer der gesamten Ausbildung - Arbeitshilfe und ergänzende Erläuterungen zur Berechnung von Stunden Praxisanleitung externe Auszubildende
Nachfolgend finden Sie eine Arbeitshilfe zur Berechnung, die von einem Träger zur Verfügung gestellt wurde. Bitte beachten Sie, dass die Pauschalen sich in Ihrem Betrag geändert haben. Das Prinzip der Berechnung bleibt jedoch gleich.
Arbeitshilfe und ergänzende Erläuterungen zur Berechnung von Stunden Praxisanleitung externe Auszubildende
Rahmenvertrag zur Umsetzung des Pflegeberufegesetzes im Saarland (26.11.2019)
§ 6 Finanzierung externer Praxiseinsätze
(1) Absolviert der Auszubildende Teile der praktischen Ausbildung bei einem anderen Träger als dem Träger der praktischen Ausbildung (TdpA), hat der Träger der praktischen Ausbildung die zusätzlichen praktischen Ausbildungszeiten inklusive der Praxisanleitung finanziell auszugleichen.Der finanzielle Ausgleich erfolgt als Pauschale, die sich wie folgt berechnet:
Aktueller Stundensatz von z.B. (für Jahr 2023) 55,73 EUR pro Praxisanleiterstunde
x Pflichtstunden des Praxiseinsatzes nach PflAPrV
x 1,25 (Zeitzuschlag nach § 4 Abs. 5 dieses Vertrages)Kooperationsvertrag zur Umsetzung des Gesetzes über die Ausbildung zur Pflegeassistenz im Saarland (01. März 2021)
§ 3 Finanzierung übertragener Aufgaben
(1) Absolviert der Auszubildende Teile der praktischen Ausbildung bei einem anderen Träger als dem Träger der praktischen Ausbildung, hat der Träger der praktischen Ausbildung die zusätzlichen praktischen Ausbildungszeiten inklusive der Praxisanleitung finanziell auszugleichen. Der finanzielle Ausgleich erfolgt als Pauschale, dabei wird ein Betrag in Höhe von 40,50 € pro Praxisanleiterstunde gezahlt.Übersicht vorgeschriebene (externe) Pflichteinsätze während der Ausbildung
Ausbildung Pflichteinsatz Std. Einsatzorte Pflegefachfrau/- mann stat. Akutpflege 400 Krankenhäuser stat. Langzeitpflege 400 stat. Pflegeeinrichtungen ambulante Pflege 400 Ambulante Dienste, Sozialstationen Pädiatrische Versorgung 60-120 z. B. Pädiatrie UKS Psychiatrische Versorgung 120 z. B. stat. Pfl.einrichtungen m. beschütztem Demenzbereich Pflegefachfrau/- mann 2./3. ABJ (nach erfolgreichem Abschluss Pflegeassistenz) stat. Akutpflege 200 Krankenhäuser stat. Langzeitpflege 200 stat. Pflegeeinrichtungen ambulante Pflege 200 Ambulante Dienste, Sozialstationen Pädiatrische Versorgung 60-120 z. B. Pädiatrie Uniklinik Homburg Psychiatrische Versorgung 120 z. B. stat. Pfl.einrichtungen m. beschütztem Demenzbereich Pflegeassistenz stat. Akutpflege 200 Krankenhäuser stat. Langzeitpflege 200 stat. Pflegeeinrichtungen ambulante Pflege 200 Ambulante Dienste, Sozialstationen Grundsätzliche Regelungen
Die nachfolgenden Regelungen sind bei der Abrechnung von Stunden Praxisanleitung im Rahmen Pflichteinsätze von Azubis Pflegefachfrauen/-männer und Pflegeassistenz zu berücksichtigen:(1) Momentan kann der Zeitzuschlag von 25 % für die Vor- und Nachbereitung nur bei Pflichteinsätzen von Azubis Pflegefachfrau/-mann berücksichtigt werden.
(2) Im Rahmen der Planung werden zwischen den Koordinator*innen und den externen TdpA die Stunden des jeweiligen Pflichteinsatzes und die Stunden Praxisanleitung (in der Regel 10 % der vereinbarten Std. Pflichteinsatz) vereinbart.
Dies gilt insbesondere, wenn vorgeschriebene Pflichteinsätze (Bsp.: 400 Std. Pflichteinsatz stationäre Langzeitpflege) über einen Zeitraum von mehreren Monaten bzw. jahresübergreifend vereinbart werden.
Die jeweils vereinbarten Stunden Praxisanleitung sind durch Praxisanleiter*innen vor Ort in der Einrichtung verbindlich sicherzustellen.
(3) Werden aufgrund Fehlzeit des/der Auszubildenden bzw. der/des Praxisanleiters*in die 10 % vereinbarten Std. Praxisanleitung während des vereinbarten Praxis-/Pflichteinsatzes nicht erbracht, so können max. nur die tatsächlich erbrachten/nachgewiesenen/dokumentierten Stunden dem externen TdpA in Rechnung gestellt werden.
(4) Werden trotz (hoher) Fehlzeit (krank, Urlaub, unentschuldigtes Fehlen, usw.) des/der Auszubildenden die vereinbarten Stunden Praxisanleitung während des Pflichteinsatzes erbracht, so können die tatsächlich erbrachten/nachgewiesenen/dokumentierten Stunden Praxisanleitung dem externen TdpA in Rechnung gestellt werden.Beispiel: Vereinbarung:
Pflichteinsatz stationäre Langzeitpflege von 52 Arb.Tagen à 7,70 Std. = 400,40 Std., daraus resultierend 40 Std. Prax.AnleitungDurchführung:
Azubi krank 20 Arb.Tage à 7,70 Std. = 154,00 Std. ; in den verbleibenden Tagen Anwesenheit (= 246,40 Std.) wurden 40 Std. Praxisanleitung nachweislich erbracht.Berechnung:
Es können (trotz hoher Fehlzeit des Azubis) 40 Std. Praxisanleitung abgerechnet werden.(5) Dies gilt analog bei Abbruch eines Pflichteinsatzes; erbrachte/nachgewiesene/dokumentierte Stunden Praxisanleitung können in Rechnung gestellt werden.
Beispiel: Vereinbarung:
Pflichteinsatz ambulante Pflege von 52 Arb.Tagen à 7,7 Std. = 400,40 Std, daraus resultierend 40 Std. Prax.Anleitung.Durchführung:
Der Pflichteinsatz wird nach 20 Arb.Tage à 7,70 Std. = 154,00 Std. abgebrochen; nachweislich erbrachte Stunden Praxisanleitung = 20,00 Std..Berechnung:
Es können - trotz Abbruch des Pflichteinsatzes - somit 20 Std. Praxisanleitung in Rechnung gestellt werden.(6) Werden bei Verteilung von Pflichteinsätzen (beim gleichen externen TdpA) fehlende Stunden Praxisanleitung des 1. Einsatzes zu einem späteren Zeitpunkt erbracht, so können diese im Rahmen der Folgeeinsätze (nach-) berechnet werden. Die maximale Obergrenze der zu berechnenden Stunden Praxisanleitung ist in diesen Fällen immer 10 % vorgeschriebene Stunden jeweiliger (Gesamt-) Pflichteinsatz (Bsp.: 10 % von 400 Std. Pflichteinsatz stationäre Akutpflege = 40 Stunden).
Beispiel:
Pflichteinsatz über stationäre Akutpflege (400 Std.)Vereinbarung Durchführung Berechnung Pfl.Einsatz Prax.Anleit. Pfl.Einsatz Prax.Anleit. Prax.Anleit. Einsatz 1 107,80 10,80 107,80 5,00 5,00 Einsatz 2 184,80 18,40 184,80 20,00 20,00 Einsatz 3 107,80 10,80 107,80 15,00 15,00 400,40 40,00 400,40 40,00 40,00 (7) Stunden Praxisanleitung über die vorgenannten vorgeschriebenen 10 % Stunden Pflichteinsatz sind nicht abrechnungsfähig; dies gilt auch, wenn sie nachweislich/dokumentiert tatsächlich erbracht wurden.
Beispiel: Vereinbarung:
Pflichteinsatz stationäre Akutpflege = 400,00 Stunden, daraus resultierend 10 % Praxisanleitung = 40 Stunden.Durchführung:
Es wurden vom externen TdpA (nachweislich/dokumentiert) 60 Stunden Prax.Anleitung erbracht.Berechnung:
Es können lediglich maximal 40 Std. Praxisanleitung in Rechnung gestellt werden.(8) Wenn Stunden Pflichteinsätze (z. B. aufgrund Fehlzeiten des/der Auszubildenden über 25% der Pflichtstunden) nach zu planen sind, legen die Koordinator*innen die (noch) zu leistenden Stunden Praxisanleitung verbindlich fest. Die vereinbarten/erbrachten Stunden Praxisanleitung sind in diesen Fällen abrechnungsfähig.
Vereinfachte Formeln für die (pauschale) Berechnung von Stunden Praxisanleitung
Bei Nutzung der vereinfachten Berechnungsformeln für Stunden Praxisanleitung sind im Vorfeld die (grundsätzlichen) Regelungen zwingend zu beachten.- Azubi Pflegefachfrau/-mann:
Geleistete/vereinbarte Stunden Pflichteinsatz pro Azubi x 10 % zzgl. 25 % für Vor- und Nachbereitung - Azubi Pflegeassistenz:
Geleistete/vereinbarte Stunden Pflichteinsatz pro Azubi x 10 %
Vergütungs-/Stundensatz für die Berechnung Stunden Praxisanleitung
- Azubi Pflegefachfrau/-mann:
Der Verrechnungssatz für die Praxisanleitungsstunden (inkl. Berücksichtigung des Zeitzuschlages für Vor- und Nachbereitung von 25 %) orientiert sich an den jeweils vereinbarten Ausbildungspauschalen für die TdpA und wird von der SPG mitgeteilt:
2021 = 53,83 € / 2022 = 54,64 € / 2023 = 55,73 € - Azubi Pflegeassistenz:
Der Verrechnungssatz für die Praxisanleitungsstunden (aktuell ohne Berücksichtigung eines Zeitzuschlages für Vor-/Nachbereitung von 25 %) orientiert sich an § 3 Abs. 1 Kooperationsvertrag zur Umsetzung des Gesetzes über die Ausbildung Pflegeassistenz im Saarland und beträgt momentan 40,50 €.
Auch hier erfolgt die Information über eine Änderung des Verrechnungssatzes i. d. R. durch die SPG
Erstellt: August 2023
- Azubi Pflegefachfrau/-mann:
- Ergebnis der Unterarbeitsgruppe der KAP Saar
- Ausbildungshindernisse Stand September 2024
Links
- Leitfaden für Pflegeeinrichtungen
Ein Leitfaden für Pflegeeinrichtungen, herausgegeben vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zum Thema „Auszubildende aus Drittstaaten für die Pflege“: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Publikationen/Wirtschaft/leitfaden-auszubildende-aus-drittstaaten-fuer-die-pflege.html